Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fensterplatz Amberg GmbH
I. Allgemeines
1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen unsererseits erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Die Einkaufsbedingungen des Bestellers, gleich wie sie lauten, sind für uns nicht verbindlich, auch
wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Mündliche Vereinbarungen oder Änderungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit
unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt insbesondere für mündliche Zusagen jedweder Art unserer Außendienstmitarbeiter und unseres Personals.
3. Bei telefonischer Auftragserteilung ist ausschließlich der Text unserer Auftragsbestätigung maßgebend. Der Inhalt und der Umfang unserer Lieferungen und Leistungen bestimmen sich ausschließlich aufgrund unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, auch wenn Widersprüche zur Bestellung bestehen und der Kunde den Ausführungen der Lieferung und Leistung nicht unmittelbar widerspricht.
4. An Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen ohne unsere
Genehmigung weder vervielfältigt werden noch anderen zugänglich gemacht werden. Auf unser Verlangen sind sie
zurückzusenden.
II. Lieferungen und Leistungen:
1. Bei Bauleistungen wird die „Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B)“ in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung zugrunde gelegt, soweit im Vertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart. Sie liegt zur jederzeitigen Einsichtnahme bei uns vor.
2. Für die Herstellung, Lieferung oder Instandsetzung von Gegenständen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistung i. S. v. Ziff. 1 sind oder Bauleistungen, bei denen die Gültigkeit der VOB/B durch andere Vereinbarungen ausgeschlossen ist, gelten die nachfolgenden Bedingungen.
3. Die Lieferung erfolgt an den vom Besteller genannten Ort, im Allgemeinen auf Lager des Bestellers oder an die von ihm
bezeichnete Baustelle. Bei Lieferung an die Baustelle hat der Besteller für einwandfreie Befahrbarkeit der Zufahrtswege und
Abladestellen sowie für unverzügliche Entladung unserer Fahrzeuge zu sorgen, soweit diese nicht durch unsere Mitarbeiter
erfolgen kann. Mit dem Zeitpunkt der Übergabe an dem vorgesehenen Bestimmungsort (z.B. Lager oder Baustelle) geht die
Gefahr auf den Besteller über. Die Durchführung von Teillieferungen ist uns in zumutbarem Umfang gestattet.
4. Die vereinbarte Liefer-/Leistungszeit beginnt mit Klärung aller technischen Details, insbesondere Vorliegen der verbindlichen Rohbaulichtmaße (RML) und Mauerstärken bei Fertigkästen, erfolgter Maßaufnahmen bei Fenster, Rollläden, sonstiger Licht- und Sonnenschutzanlagen, Türen und Wintergärten, sowie Festlegung von Ausführungsart, Farbe, Sprosseneinteilung usw. Aufträge ohne Liefer-/Leistungsfristen sind vom Besteller innerhalb eines Jahres nach Auftragserteilung zur Lieferung/Leistung abzurufen (Abrufaufträge). Wird die von uns geschuldete Lieferung/Leistung durch höhere Gewalt, Streik, unser unverschuldetes Unvermögen, auch seitens unserer Lieferanten, sowie durch ungünstige Witterungsverhältnisse, die eine Ausführung unmöglich machen, verzögert, so verlängern sich die vereinbarten Liefer-/Leistungsfristen um die Dauer der Verzögerung. Rechte aus § 326 Abs. I BGB stehen dem Besteller jedoch erst zu, wenn er uns eine Nachfrist von 6 Wochen erfolglos gesetzt hat. Wird die von uns geschuldete Lieferung/Leistung aus einem der vorgenannten Gründe endgültig unmöglich, so werden wir von unserer Liefer-/Leistungspflicht frei. Wir sind verpflichtet, dem Besteller die endgültige Unmöglichkeit unverzüglich nach Eintritt mitzuteilen. Die Rechte des Bestellers bei von uns zu vertretendem Verzug oder zu vertretender Unmöglichkeit bleiben im Übrigen unberührt.
III. Zahlungsbedingungen:
1. Falls in unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Zahlung innerhalb 8 Tagen per Überweisung, ohne Abzug. Wechsel werden nur nach vorheriger Rücksprache angenommen.
Diskont- und Wechselspesen müssen bar erstattet werden. Reparaturrechnungen sind sofort zahlbar. Bei Überschreitung des Zahlungsziels tritt sofortiger Zahlungsverzug ein und wir sind berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bei Verbrauchern und 9% über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bei Unternehmern zu berechnen. Ist der Besteller Kaufmann, ist jede Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrede ausgeschlossen, wenn nicht die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind. Das Gleiche gilt für die Aufrechnungseinrede von Nichtkaufleuten. Mehrere Besteller haften als Gesamtschuldner.
2. Die Preise gelten für die bei Angebotsabgabe oder bei Vertragsabschluss angegebenen Mengen, Maße und
Konstruktionsarten. Die Berechnung bei Fertigkästen erfolgt nach tatsächlichem Fertigungsmaß (Mauerlichte und Auflager),
Mindestmaß jedoch 1 lfdm. Die Berechnung bei Rollläden erfolgt gemäß VOB unter Berücksichtigung des Rohbaulichtmaßes
(RML), Mindestmaß jedoch 1 m² pro Rollladen. Liegt die vereinbarte Liefer-/Leistungszeit mehr als 4 Monate nach
Auftragserteilung/Vertragsabschluss, so sind wir bei Erhöhung von Material- und Personalkosten, Transportkosten und
öffentlichen Abgaben zu einer Preisanpassung berechtigt.
3. Jede zumutbare Teillieferung gilt als selbstständige Leistung und ist entsprechend der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Eine Aufrechnung des Bestellers gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit solchen Forderungen zulässig, die wir anerkannt haben oder die rechtskräftig gerichtlich festgelegt sind.
IV. Vertragsrücktritt:
1. Tritt der Besteller vor Fertigung der in Auftrag gegebenen Erzeugnisse vom Vertrag zurück, sind wir berechtigt, 33% des
Auftragswertes als Entschädigung zu beanspruchen, unbeschadet des Rechts, höheren Schadensersatz gegen
entsprechenden Nachweis zu verlangen. Dem Besteller bleibt das Recht unbenommen, nachzuweisen, dass Schaden nicht
oder nicht in dieser Höhe entstanden sei.
2. Uns steht ein Recht zum Rücktritt zu, wenn nach Vertragsabschluss festgestellt wird, dass die Ausführung in der
vorgesehenen Weise aus technischen Gründen nicht möglich ist, weil durch den Besteller nachträglich bauliche Veränderungen vorgenommen wurden, denen unsere Fertigung/Leistung nicht angepasst werden kann. Der Besteller kann Ansprüche gegen uns hieraus nicht herleiten. Ist die Fertigung der Produkte bereits erfolgt, steht uns ein Anspruch auf Abnahme gegen den Besteller zu.
V. Gewährleistungen:
1. Für Bauleistungen leisten wir Gewähr nach den Bestimmungen der VOB, im Übrigen entsprechend den nachfolgenden
Bestimmungen.
2. Bei berechtigten, im Übrigen form- und fristgerechten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl berechtigt, nachzubessern oder binnen angemessener Frist gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstands Ersatz zu liefern. Das Recht auf Ersatzlieferung haben wir auch, falls die Nachbesserung fehlschlägt. Solange wir der Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nachkommen, hat der Besteller nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen, es sei denn, Nachbesserung oder Ersatzlieferung schlägt endgültig fehl oder ist unmöglich.
3. Unwesentliche Abweichungen unserer Lieferanten in Abmessung oder Ausführung (Farbe, Struktur, usw.), die nach der Natur der verwendeten Materialien unvermeidbar sind, stellen keinen gewährleistungspflichtigen Mangel dar. Für Mängel die auf unsachgemäße Behandlung der von uns gelieferten Ware durch den Besteller zurückzuführen sind, haben wir nicht
einzustehen.
4. Ist von uns gelieferte Ware wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks bzw. Gebäudes geworden, steht dem Besteller ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages nicht zu.
VI. Montagebedingungen:
1. Die Montage von uns gelieferter Ware erfolgt nur, wenn wir hierzu ausdrücklich beauftragt werden.
2. Erforderlich werdende Zusatzarbeiten werden in Regie ausgeführt und sind vom Besteller gesondert zu bezahlen. Dies gilt insbesondere, wenn vor Montagebeginn durch den Besteller bauliche Veränderungen vorgenommen wurden, die bei Auftragserteilung und Aufmaß noch nicht bekannt waren. Der Besteller ist verpflichtet, uns Aufwendungen zu ersetzen, die
dadurch entstehen, dass aufgrund von uns nicht zu vertretender Umstände eine Montage zum vereinbarten Liefer- und
Ausführungstermin nicht sofort begonnen werden oder nicht vollständig erfolgen kann.
3. Nicht zu unserem Montageumfang gehören Ausstemmen und Einmauern von Öffnungen für Gurtwickler und Mauerkästen sowie das anschlussfertige Heranführen von Stromanschlüssen zum Betrieb von Motoranlagen. Diese haben bauseits zu erfolgen.
VII. Eigentumsvorbehalt:
1. Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller unserer Forderungen, auch aus Scheck oder
Wechsel, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
2. Der Besteller ist berechtigt, von uns gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verwerten. Diese hiermit
erklärte Ermächtigung kann durch uns jederzeit widerrufen werden, wenn der Besteller mit einer Verpflichtung uns gegenüber in Verzug gerät oder die Erfüllung unserer Ansprüche gefährdet erscheint.
3. Verwertet oder veräußert der Besteller die von uns gelieferten Waren, gleich in welchem Zustand, so tritt hiermit schon jetzt bis zur vollständigen Tilgung unserer Forderungen aus Warenlieferungen jegliche sich hieraus ergebenden Forderungen auf Vergütung gegen Dritte oder den, den es angeht, in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren mit allen Nebenrechten einschließlich des Rechts auf Eintragung einer Sicherungshypothek an uns ab. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ist der Besteller ermächtigt. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, werden wir die an uns abgetretenen Forderungen nicht selbst geltend machen. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller jedoch die Schuldner der abgetretenen Forderungen bekannt zu geben und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Im Falle der Zahlungseinstellung, des Antrags auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens oder bei sonstigem Vermögensverfall des Bestellers sind wir berechtigt, unter Abtretungsanzeige die abgetretene Forderung beim Drittschuldner einzuziehen.
4. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Gegenstände unseres Vorbehaltseigentums mit anderen Gegenständen durch den Besteller steht uns im Verhältnis unseres Rechnungswertes das Miteigentum an der neuen Sache zu.
5. Der Besteller ist nicht berechtigt, soweit nicht vorstehend anders festgelegt, Gegenstände unseres Vorbehaltseigentums zu veräußern, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen unseres
Vorbehaltseigentums unverzüglich schriftlich anzuzeigen und Pfandgläubiger über das Bestehen des Eigentumsvorbehalts zu unterrichten. Der Besteller hat alle Kosten zu tragen, die von uns zur Aufhebung des Pfändungszugriffs und zur
Wiederbeschaffung des Vorbehaltseigentums aufgewendet werden müssen, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden.
6. Übersteigt der Wert der uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
7. Der Eigentumsvorbehalt bleibt von dem etwaigen Eintritt der Verjährung unserer Forderung unberührt.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
1. Ist der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit, auch im Urkundenprozess, das Amtsgericht Amberg.
2. Im Übrigen ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Ort, an dem die jeweilige Vertragspartei die vertragscharakteristische
Leistung schuldet, soweit nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht.
Stand März 2016